Thursday, March 11, 2010
                  
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Prüfungsordnung
Prüfungsordnung
 
für die Erteilung des Wirtschaftsdiploms betriebswirtschaftlicher Fachrichtung sowie des
 Diploms verwaltungsbetriebswirtschaftlicher Fachrichtung an der Mittelrheinischen Verwaltungs-
 und Wirtschafts-Akademie Bonn vom 16. April 1985 in der Fassung der Änderung vom 12. April 1988,
 4. April 1990 sowie vom 4. April 2006
 
  
§ 1
Prüfungszweck
 
Das Diplom dient dem Nachweis, dass sich der/die Studierende (Wirtschaftshörer/-in betriebswirtschaftlicher Fachrichtung sowie Hörer/-in verwaltungsbetriebswirtschaftlicher Fachrichtung) in einem abgeschlossenen, in der Regel sieben-, mindestens sechssemestrigen Studium an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Bonn das für eine selbstständige Berufsarbeit erforderliche Wissen und Können angeeignet hat und insbesondere wissenschaftliche Arbeitsmethoden sach- und fachgerecht anzuwenden vermag. Das Diplom wird aufgrund einer Abschlussprüfung erteilt.
 
  
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
 
(1)     Für die Zulassung zur Diplomprüfung sind erforderlich:
        
A.       eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß Absatz 2,
B.       ein ordnungsgemäßes Studium, in der Regel sieben, mindestens sechs Semestern,
 
 
I.       bei Wirtschaftshörern/-hörerinnen betriebswirtschaftlicher Fachrichtung
 
1 Schein im Öffentlichen Recht
1 Schein im Bürgerlichen Recht
1 Schein in Volkswirtschaftslehre
1 Schein in Betriebswirtschaftslehre
1 Seminarschein im Bürgerlichen Recht
1 Seminarschein in Volkswirtschaftslehre
2 Seminarscheine in Betriebswirtschaftslehre
 
  
II.     bei Hörern/Hörerinnen verwaltungsbetriebswirtschaftlicher Fachrichtung
 
1 Schein im Öffentlichen Recht
1 Schein im Bürgerlichen Recht
1 Schein in Volkswirtschaftslehre
1 Schein in Betriebswirtschaftslehre
2 Seminarscheine im Öffentlichen Recht
1 Seminarschein im Bürgerlichen Recht
1 Seminarschein in Volkswirtschaftslehre
1 Seminarschein in Betriebswirtschaftslehre
 
                  
(2)             Eine abgeschlossene Berufsausbildung gilt als nachgewiesen:
  
A.    Für Wirtschaftshörer/-hörerinnen betriebswirtschaftlicher Fachrichtung:
 
I.      bei Kaufleuten und kaufmännischen Angestellten, wenn sie eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung
        und eine danach liegende mindestens vierjährige kaufmännische Tätigkeit ausgeübt haben,
 
II.     bei Handwerksmeistern/-meisterinnen und Industrie-meistern/-meisterinnen mit einer mindestens dreijährigen
        Tätigkeit als Meister/-in,
 
III.    bei Abiturienten/Abiturientinnen, die eine mit der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie koordinierte
        kaufmännische Ausbildung durchlaufen haben,
 
IV    bei sonstigen in der Wirtschaft Tätigen – gleich, ob selbständig oder unselbständig-, wenn sie eine staatlich
        anerkannte Fachprüfung auf ihrem Berufsgebiet abgelegt (z.B. als Steuerbevollmächtigter, Architekt, Ingenieur)
        und insgesamt eine mindestens vierjährige praktische Tätigkeit ausgeübt haben.
 
V.    bei im öffentlichen Dienst Tätigen, wenn ihre Berufstätigkeit wirtschaftliche Kenntnisse voraussetzt und wenn sie
       die beruflichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Prüfung an der Verwaltungs- und Wirtschafts-
       Akademie erfüllen,
 
VI.   bei Absolventen/-innen einer Fachhochschule für Wirtschaft, die eine mindestens zweijährige kaufmännische
       Tätigkeit ausgeübt haben.
 
 
B.    Für Hörer/Hörerinnen verwaltungsbetriebswirtschaftlicher Fachrichtung:
 
I.       bei Beamten/-innen – gleich welcher Laufbahn-, wenn sie die Prüfung für den gehobenen Dienst oder eine
         gleichwertige Prüfung bestanden haben oder sich in einer Planstelle des gehobenen Dienstes befinden und
         wenn sie im Zeitpunkt der Beendigung ihres Akademiestudiums eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit
         aufweisen,
 
II.      bei Angestellten im öffentlichen Dienst – gleich welcher Fachrichtung -, wenn sie die Angestelltenfachprüfung II
         bestanden oder eine die den Beamten des gehobenen Dienst gleichwertige Stelle innehaben und wenn sie im
         Zeitpunkt der Beendigung des Akademiestudiums eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit aufweisen.
 
 
(3)     In besonderen Ausnahmefällen können auch Bewerber/-innen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung im
          Sinne des Absatzes 2 aufweisen, aufgrund ihrer Vorbildung oder ihres beruflichen Werdegangs unter
          Berücksichtigung ihrer in der Akademie gezeigten Leistungen zugelassen werden.
 
(4)     Für den Erwerb des Wirtschafts-Diploms betriebswirtschaftlicher Fachrichtung sind folgende besondere
          Voraussetzungen zu erfüllen:
 
 
A.    Der Schwerpunkt des Studiums und der Prüfung muss im Bereich der betriebswirtschaftlichen Fächer liegen.
        Dies ist dann der Fall, wenn die betriebswirtschaftlichen Fächer im Studium mit mindestens 45 % des
        Mindestlehrangebots berücksichtigt worden sind.
 
 
B.    Der Prüfungsbewerber muss den qualifizierten Abschluss der Sekundarstufe I erworben haben oder einen
        gleichwertigen Bildungsstand nachweisen. Zur Prüfung kann auch zugelassen werden, wer mindestens die
        Hauptschule mit Erfolg besucht und sich einer Zwischenprüfung unterzogen hat, die in der Regel nach dem 3.
        Semester, spätestens jedoch ein Jahr vor der abschließenden Prüfung stattzufinden hat. Die Zwischenprüfung
        wird von einem an der Akademie tätigen Universitätslehrer/-in abgenommen, dem/der zwei schriftliche Arbeiten
        vorgelegt werden müssen, die der/die Prüfungsbewerber/-in im Rahmen seines/ihres Studiums an der Akademie
        angefertigt hat.
 
 
 § 3
Anrechnung von Semestern
 
Das Studium an einer anderen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie kann ganz, das Studium der für den verwaltungsbetriebswirtschaftlichen oder den wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang erforderlichen Fächer an einer wissenschaftlichen Hochschule, Fachhochschule oder einer gleichwertigen Bildungseinrichtung kann teilweise angerechnet werden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft der Studienleiter.
 
 
§ 4
Zulassung
 
Über den Antrag auf Zulassung entscheidet der Studienleiter. Vor einer Zulassung in besonderen Ausnahmefällen (§2 Absatz 3) ist dem beim Bundesverband Deutscher Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien gebildeten Zulassungsausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
 
 
§ 5
Prüfungsausschuss
 
(1)    Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:
 
 
A.     Dem/Der Studienleiter/-in oder seinem/ihrem Stellvertreter/-in,
 
B.     mindestens zwei weiteren Dozenten/-innen, die der/die Studienleiter/-in bestimmt,
 
C.     bei der Prüfung von Wirtschaftshörern/-innen betriebswirtschaftlicher Fachrichtung: dem/der
         Präsidenten/Präsidentin der Industrie- und Handelskammer, der/die einen Vertreter/-in benennen kann und
         einem vom Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen zu
         benennenden Vertreter.
 
(2)    Der/Die Akademieleiter/-in ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen. Im Falle seiner/ihrer Teilnahme ist
         er/sie Mitglied des Prüfungsausschusses.
 
(3)    Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder
         des Prüfungsausschusses bei der Beschlussfassung über die Prüfungsleistungen zugegen sind.
 
 
 § 6
Prüfungsgebiete
 
(1)     Prüfungsgebiete sind:
 
A.  Für Wirtschaftshörer/-innen betriebswirtschaftlicher Fachrichtung
 
I.               Betriebswirtschaftslehre
II.              Volkswirtschaftslehre
III.             Rechtswissenschaft (die für das Wirtschaftsleben bedeutsamen Gebiete des Privatrechts und des
                 öffentlichen Rechts)
 
B.  Für Hörer/-innen verwaltungsbetriebswirtschaftlicher Fachrichtung
 
I.         Öffentliches Recht (Staats- und Verwaltungsrecht)
II.        Privatrecht
III.       Wirtschaftswissenschaften (Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre)
 
(2)      Im Einvernehmen mit dem/der Studienleiter/-in kann darüber hinaus ein an der Akademie gelehrtes weiteres
           Fach (fakultatives Wahlfach) gewählt werden.
 
 
§ 7
Prüfungsbestandteile
 
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
 
 
§ 8
Schriftliche Prüfung
 
(1)    Die schriftliche Prüfung umfasst eine Hausarbeit und drei Aufsichtsarbeiten. Bei
 
A. Wirtschaftshörern/-innen betriebwirtschaftlicher Fachrichtung
muss sich je eine Aufsichtsarbeit auf die Betriebswirtschaftslehre, die Volkswirtschaftslehre und die für die Unternehmensführung bedeutsamen Gebiete des Privatrechts erstrecken. Das Thema der Hausarbeit muss der Betriebswirtschaftslehre entnommen werden. Der Studienleiter kann auf ausdrücklichen Wunsch eine Hausarbeit aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre zulassen.
 
Bei
 
B. Hörern/Hörerinnen verwaltungsbetriebswirtschaftlicher Fachrichtung
muss sich je eine Aufsichtsarbeit auf das Öffentliche Recht, das Bürgerliche Recht und die Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre erstrecken. Das Thema der Hausarbeit muss dem Öffentlichen Recht entnommen werden.
 
(2)     Die Aufgaben für die Hausarbeit und für die Aufsichtsarbeiten werden auf Vorschlag der Fachdozenten/-innen vom/von der Studienleiter/-in gestellt. Bei der Hausarbeit können Themenvorschläge des/der Prüfungs-kandidaten/-in berücksichtigt werden. Die Frist für die Anfertigung der Hausarbeit beträgt sechs Wochen. Eine Verlängerung der Frist ist aus begründetem Anlass (z.B. Krankheit) zulässig. Alle Arbeiten werden von je zwei Prüfern/-innen bewertet, die der/die Studienleiter/-in bestellt.
 
(3)     Die Hausarbeit ist vom/von der Prüfungskandidaten/-in mit folgender eidesstattlicher Erklärung zu versehen:
 
„Hiermit versichere ich an Eides Statt, dass die vorliegende Arbeit von mir selbständig und ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt worden ist, insbesondere, dass alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen sind, durch Zitate als solche kenntlich gemacht worden sind.“
 
(4)     Die Aufsichtsarbeiten sind in je fünf Stunden anzufertigen. Für jede der Arbeiten werden dem/der Prüfungskandidaten/-in zwei Themen zur Auswahl gestellt. Wenn ein/-e Prüfungskandidaten/-in nachweislich ohne Verschulden an der Fertigung einer Aufsichtsarbeit verhindert war, hat er/sie eine Ersatzarbeit zu fertigen.
 
 
§ 9
Mündliche Prüfungen
 
(1)     Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen werden, wer in wenigstens zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat.
 
(2)     Wird der/die Prüfungskandidat/-in nicht zugelassen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
 
(3)     Gegenstand der mündlichen Prüfung sind
         
          A. die in § 6 genannten Prüfungsgebiete,
 
          B. ein freier Vortrag von etwa zehn Minuten Dauer über ein Thema, dass der/die Studienleiter/-in aus einem der
               Prüfungsgebiete stellt. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt sieben Tage. Eine kurze schriftliche
               Vortragsgliederung darf benutzt werden.
 
(4)     Bei der mündlichen Prüfung sollten höchstens fünf Prüfungskandidaten/ -innen zu einer Prüfungsgruppe zusammengefasst werden. Die Prüfungszeit beträgt – außer der Zeit des mündlichen Vortrags – in jedem Prüfungsgebiet für fünf Kandidaten/-innen in der Regel fünfzig Minuten, für weniger Kandidaten/-innen entsprechend weniger.
 
(5)     Während der mündlichen Prüfung müssen außer dem/der jeweiligen Fachprüfer/-in der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/-in zugegen sein.  
 
 
§ 10
Täuschungsversuch, Rücktritt
 
(1)     Die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeit, die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Erklärung sowie jeder Täuschungsversuch hat den Ausschluss von der weiteren Prüfung zur Folge. Den Tatbestand der Täuschung stellt der Prüfungsausschuss fest. Die Prüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.
 
(2)     Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der/die Kandidat/-in einen Termin der schriftlichen oder mündlichen Prüfung ohne eine ausreichende Entschuldigung versäumt; ob eine ausreichende Entschuldigung vorliegt, entscheidet im Falle der schriftlichen Prüfung der/die Studienleiter/-in, im Falle der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss. Eine für den/die Kandidaten/-in ungünstige Entscheidung des/der Studienleiters/-in bedarf der Bestätigung durch den Prüfungsausschuss.
 
 
§ 11
Prüfungsergebnis
 
(1)     Das Prüfungsergebnis wird zunächst für die einzelnen schriftlichen Leistungen jeweils durch zwei Fachprüfer/-innen festgesetzt; bei abweichender Benotung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden durch den/die Fachprüfer/-in im Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses festgesetzt. Die aus diesen Einzelergebnissen für jedes Prüfungsgebiet zu bildenden Fachnoten und das Gesamtergebnis der Prüfung werden durch den Prüfungsausschuss festgestellt. Die Bildung der Gesamtnote ist an dem Durchschnitt der für jede Teilleistung erreichten Einzelnoten zu orientieren. Hierbei haben die mündliche Prüfung in jedem Fach, der Vortrag und die einzelnen Aufsichtsarbeiten das gleiche Gewicht. Die Note für die Hausarbeit ist hingegen mit dem gegenüber den anderen Leistungen doppelten Gewicht anzusetzen. Stimmenmehrheit entscheidet.
 
(2)     Das Prüfungsergebnis wird durch eine der folgenden Punktwerte/Noten ausgedrückt:
Note                                                           Punktwert
                                                            
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in              15, 14
besonderem Maße entsprechende Leistung,        
 
gut (2) = eine den Anforderungen voll              13, 12, 11
entsprechende Leistung,       
 
befriedigend (3) = eine im Allgemeinen               10, 9, 8
den Anforderungen entsprechende Leistung
                       
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar             7, 6, 5
Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
                       
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen             4, 3, 2
nicht entsprechende Leistung, die jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben werden
können,
                       
ungenügend (6) = eine den Anforderungen               1, 0
nicht entsprechende Leistung, bei der selbst
die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass
die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden können.
                         
(3)     Die Prüfung ist außer den in § 9 Abs.1 und 2 und § 10 Abs. 1 und 2 genannten Fällen nicht bestanden, wenn
 
          A. in einem Prüfungsgebiet die Note „ungenügend“ lautet und nicht ein Ausgleich entweder mit mindestens der
              Note „gut“ in einem anderen Prüfungsgebiet oder mit der Note „befriedigend“ in zwei anderen 
              Prüfungsgebieten erzielt ist;
 
          B. in zwei Prüfungsgebieten die Noten „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lauten;
 
          C. das Gesamtergebnis (die Prüfungsgesamtnote) schlechter als „ausreichend“ (Punktwert 5) ist;
 
          D. in der Prüfung für das Diplom verwaltungsbetriebswirtschaftlicher Fachrichtung das Teilergebnis im
               Prüfungsgebiet „Öffentliches Recht“ oder
          
          F. in der Prüfung für das Wirtschafts-Diplom betriebswirtschaftlicher Fachrichtung das Teilergebnis im
              Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“ schlechter als „ausreichend“ ist.
 
 
(4)     Die während des Studiums gezeigten Leistungen, die sich aus der Gesamtnote der für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Scheine ergeben (Vornote), fließen in die Festsetzung des Gesamtergebnisses mit einem Anteil von 30 Prozent ein. Das Gesamturteil darf nicht besser als „ausreichend“ lauten, wenn der Prüfling in einem der Pflichtprüfungsgebiete die Note „nicht ausreichend“ erhalten hat.
 
  
§ 12
Wiederholung der Prüfung
 
Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss trifft über die Einzelheiten der Wiederholung die erforderlichen Bestimmungen.
Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann erst erfolgen, wenn mindestens zwei weitere Semester belegt worden sind. Bei einer erneuten Meldung kann die Hausarbeit angerechnet werden.
 
 
§ 13
Diplom
 
(1)     Im Falle des Bestehens der Prüfung wird:
 
          A. dem/der Hörer/-in verwaltungsbetriebswirtschaftlicher Fachrichtung das Diplom
              „Verwaltungsbetriebswirt/-in (VWA)“,
         
          B. dem/der Wirtschaftshörer/-in betriebswirtschaftlicher Fachrichtung das Wirtschafts-Diplom
              „Betriebswirt/-in (VWA)“
 
          ausgehändigt.
  
 
Das Diplom soll vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie dem/der Akademieleiter/-in und – bei Wirtschaftshörern/-innen – vom Präsidenten/-in der Industrie- und Handelskammer, auch wenn dieser/diese dem Prüfungsausschuss nicht angehört hat, unterzeichnet werden.
 
 
(2)     Das Diplom hat die Vornote, die Teilergebnisse eines jeden Prüfungsgebietes und das Gesamtergebnis der Prüfung (vgl. § 11 Absatz 1 Satz 3) zu enthalten.
 
(3)     Der Inhaber/Die Inhaberin des
 
          A. Diplom verwaltungsbetriebswirtschaftlicher Fachrichtung ist berechtigt, die Bezeichnung
              „Verwaltungsbetriebswirt/-in (VWA)“,
 
          B. Wirtschafts-Diplom betriebswirtschaftlicher Fachrichtung ist berechtigt, die Bezeichnung
              „Betriebswirt/-in (VWA)“
 
          zu führen.
 
(4)     Ein durch Täuschung erschlichenes Diplom kann durch die Akademie innerhalb eines Jahres entzogen werden, nachdem der Studienleiter von der Täuschung Kenntnis erlangt.
 
 
§ 14
Prüfungsgebühren
 
(1)     Es werden Prüfungsgebühren erhoben. Die Höhe der Prüfungsgebühren bestimmt das Kuratorium der Akademie.
 
(2)     In Fällen des Nichtbestehens der Prüfung oder des Ausschlusses von der Prüfung oder des vorzeitigen Prüfungsabbruchs (§10) werden die Gebühren nicht erstattet.
 
(3)     Bei einer Wiederholung der Prüfung sind die vollen Gebühren erneut zu entrichten.
 
 
§ 15
Inkrafttreten
 
Diese Prüfungsordnung tritt in der vorliegenden Fassung ab dem 4. April 2006 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2006/07 ihr Studium an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Bonn aufnehmen.  
  
Copyright 2005 VWA Bonn