Begabtenförderung Berufliche Bildung
Für junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine Übernahme der Studiengebühren im Rahmen der „Begabtenförderung Berufliche Bildung“ möglich, wenn sie bei Aufnahme in das Programm noch keine 25 Jahre alt sind und ihre Berufsausbildung mit einer Note abgeschlossen haben, die besser als „gut“ (2.0) ist. Auskünfte erteilen die Industrie- und Handelskammern.
Förderung durch die Agentur für Arbeit
Die Agentur für Arbeit erstattet bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag:
a) Semestergebühren.
b) Fahrtkosten zwischen Wohn-/Arbeitsort und Akademie.
Bei Benutzung eines privaten PKW werden die Kosten des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels veranschlagt.
Der Antrag auf Förderung ist vor Beginn des Studiums bei der Agentur für Arbeit des Wohnortes zu stellen; eine bei der Geschäftsstelle der Akademie erhältliche Bescheinigung ist beizufügen. Nähere Auskünfte erteilen die Beratungsstellen der Agentur für Arbeit.
Steuerliche Vergünstigungen
Soweit die Voraussetzungen für eine Förderung durch die Agentur für Arbeit nicht vorliegen, sind die Aufwendungen für das Studium an der Mittelrheinischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie als Werbungskosten bei der Berechnung der Lohnsteuer abzugsfähig, da es sich hierbei nicht um Ausbildungs-, sondern um Fortbildungskosten handelt. Ein entsprechender Antrag ist an das für die Hörerin/den Hörern zuständige Finanzamt zu richten.
Anerkennung und Förderung des VWA‑Studiums* auf Grundlage der Bundes‑ und der Landeslaufbahnverordnungen
*Betriebswirt (VWA), Verwaltungs‑Betriebswirt (VWA), Verwaltungs‑Diplom‑lnhaber (VWA), Kommunal-Diplom‑lnhaber (VWA)
Anerkennung im öffentlichen Dienst für Beamte und Angestellte
§ 42 Absatz 4 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung:
(4) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre
Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hier ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.
(5) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Absatzes 4 sind auch das Diplom einer Verwaltungs‑ und Wirtschafts‑Akademie und Abschlüsse gleichwertiger Einrichtungen anzusehen."
Gemäß dem Fördererlass des BMI vom 31. August 1966 ‑ Il AU‑216 520/14 ‑ (GMBI.1966 S.495) (nach wie vor gültig) wirkt sich das VWA‑Studium positiv auf das berufliche Fortkommen aus, etwa bei Entscheidungen über die
Auswahl zum Aufstieg in die höhere Laufbahn. Das VWA‑Diplom vermittelt jedoch keine formale Laufbahnbefähigung.
Fördermöglichkeiten für Studierende im öffentlichen Dienst für Beamte und Angestellte
Nach dem Fördererlass des BMI vom 31. August 1966 ‑ 11 AU‑216 520/14 ‑ kann mitunter Sonderurlaub, Erstattung von Fahrkosten, eine einmalige Zuwendung (Richtlinie über Gewährung einer einmaligen Zuwendung an Inhaber eines VWA‑Diploms vom 22. Juni 1965, GMBI. 1965 S.182, geändert durch Rundschreiben vom 6. September 1972, GMBI. 1973 S. 64) sowie die Erstattung von Teilnehmergebühren für Sondervorlesungen und Einzelveranstaltungen gewährt werden.
Anerkennung im öffentlichen Dienst für Beamte und Angestellte in Nordrhein-Westfalen
§ 48 Absatz 3 der LbV des Landes Nordrhein‑Westfalen:
"Beamten, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und dadurch ihre dienstlichen Leistungen erheblich gesteigert haben, ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden.
Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere auch das Diplom einer Verwaltungs‑ und Wirtschafts-Akademie anzusehen, das nach einer vom Innenministerium anerkannten Prüfungsordnung erworben worden ist."
Runderlass des Innenministeriums vom 14. März 1961 ‑ II A 2‑25.36‑223/61
"... Die Diplome der Verwaltungs‑ und Wirtschafts-Akademien sind zwar weder Befähigungsnachweise für die Wahrnehmung bestimmter Ämter in der öffentlichen Verwaltung, noch gibt ihr Besitz einen Anspruch auf Beförderung oder sonstige unmittelbar greifbare berufliche Vorteile. Das Diplom einer Verwaltungs‑ und Wirtschafts-Akademie ist jedoch als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse anzuerkennen. (§ 48 Absatz 3 LbV)..."
Fördermöglichkeiten für Studierende im öffentlichen Dienst für Beamte und Angestellte in Nordrhein-Westfalen
Gemäß Runderlass des Innenministeriums vom 14. März 1961 ‑ II A ‑25.36‑223/61 können mitunter Fahrkosten, eine einmalige Zuwendung in Höhe von 256,00 EUR und Sonderurlaub gewährt werden.
Tipp:
Eine darüber hinaus gehende Förderung, insbesondere für Betriebswirtschaftshörer/-innen, sind mit dem jeweiligen Arbeitgeber abzustimmen.